§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Reuter Kids Mittagsbetreuung. Er ist als Verein nach deutschem Recht gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in den Räumen der Grundschule an der Ernst- Reuter-Str. 4 in 81675 München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.9. bis 31.8. des Folgejahres.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinderbetreuung durch die Errichtung und den Unterhalt einer Mittagsbetreuung. Zu diesem Zweck schließt der Verein mit seinen Mitgliedern Betreuungsverträge für die Kinder ab.
2. Der Satzungszweck ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Betreuung von Schülern der Grundschule an der Ernst-Reuter-Str. nach Unterrichtsschluss als verlängerte Mittagsbetreuung verwirklicht.
3. Die Satzung des Vereins wird durch ein pädagogisches Konzept ergänzt. Das pädagogische Konzept legt die Regeln zur Kindererziehung fest, die in der Mittagsbetreuung gelten und wird von der Mitgliederversammlung erarbeitet.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens und auch eingezahlte Beiträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beiträge handelt.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt, kann durch Abschluss eines Vertrages mit dem Verein über die Betreuung eines Kindes, zu dessen Sorge die jeweilige Person berechtigt ist, Mitglied des Vereins werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Bei Abstimmungen hat ein Mitglied eine Stimme, unabhängig von dem Umfang und der Anzahl der Betreuungsverträge, die dieses Mitglied mit dem Verein abgeschlossen hat. Sind beide Elternteile Vereinsmitglieder, haben sie zusammen eine Stimme.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod;
2. durch Auflösung des Vereins;
3. durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärendem Austritt mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
4. durch Beendigung des zwischen dem Mitglied und dem Verein bestehenden Betreuungsvertrags gleich aus welchem Grund. Bestehen zwischen dem Mitglied und dem Verein mehrere Betreuungsverträge, so scheidet das Mitglied erst dann aus, wenn alle Betreuungsverträge zwischen dem Mitglied und dem Verein beendet sind.


§ 6 Vereinsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein neuer Vorstand gewählt wird.
4. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein jeweils einzeln nach außen.
4. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab € 3.000,00 ist die Unterschrift von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
5. Der Finanzvorstand hat die gesamte Vermögensverwaltung des Vereins in Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu besorgen. Zu seinen Aufgaben gehört die Einziehung der Beiträge und Gebühren, Leistung der vom Vorstand angewiesenen Ausgaben, Rechnungslegung, die Aufstellung der Jahresbilanz und des Voranschlages, sowie die Kontrolle des Inventars.
6. Der Schriftführer führt den gesamten Schriftwechsel nach außen sowie gegenüber den Mitgliedern und führt die Mitgliederlisten, besorgt die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat diese Protokolle zusammen mit einem der Vorsitzenden verantwortlich zu unterzeichnen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt minimal 24 Stunden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
3. Die Vorstandssitzung wird protokolliert. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden, und sofern dieser in der Sitzung nicht anwesend war, vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan des Vereins, Anträge zu den Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung sowie weiterer für Beschlüsse notwendiger Vorinformationen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sind beide Elternteile Vereinsmitglieder, haben sie zusammen eine Stimme.
7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich in der Versammlung durch ein stimmberechtigtes Mitglied in Diskussion und Abstimmung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss den Namen des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers enthalten sowie die Versammlung identifizieren. Die Vollmacht muss unterzeichnet sein und dem Vorstand vor Eröffnung der Versammlung vorliegen. Sie kann, muss aber nicht Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts enthalten. Untervollmachten sind nicht zulässig.
Die Abstimmungsmodalitäten in §13 bleiben davon unberührt.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mit Vollmachten) soweit nicht in dieser Satzung oder durch das Gesetz eine höhere Mehrheit verlangt wird.
– Über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit ⅔ der abgegebenen Stimmen beschlossen.
– Über die Änderung der Satzung wird mit ⅔ der abgegebenen Stimmen beschlossen.
– Über die Auflösung des Vereins wird mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen.
9. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehört, und beauftragt diesen, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstand zu unterzeichnen ist.
11. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung in einem über individuelle Zugangsdaten nur Mitgliedern zugänglichen Chat-Raum stattfinden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Mitgliederversammlung und informiert darüber in der Einladung. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mitglieder diesem Beschluss mit einfacher Mehrheit in Textform zustimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
3. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
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München, den 05.05.2022

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